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Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

Eine Quelle des Sekundärrechts der Europäischen Union zur Regelung der Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt der Europäischen Union. Unter dieser Bezeichnung finden sich die folgenden drei Rechtsakte.

Aufgrund der zunehmenden Mobilität im EU-Binnenmarkt und der Notwendigkeit angemessener Standards wurde die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (die sogenannte „Basisrichtlinie“) geschaffen. Sie wurde zweimal geändert: durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (sog. Durchführungsrichtlinie) und die Richtlinie 2018/957/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (sog. Änderungsrichtlinie).

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezieht sich auf Rechtsvorschriften, die das nationale Recht eines bestimmten EU-Mitgliedstaates ergänzen und Menschen, die im Ausland arbeiten (auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und in unterschiedlichen Formen – nicht nur entsandte Arbeitnehmer), vor dem Verlust des Sozialversicherungsschutzes schützen. Sie sollen die Interessen von Personen schützen, die sich innerhalb des EU-Binnenmarktes zum Zwecke der Beschäftigung bewegen und Beschäftigungs-/Versicherungszeiten in verschiedenen Ländern erworben haben.
Zu den grundlegenden Verordnungen gehören die sogenannte Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und die sogenannte Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Ergänzt werden diese durch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausdehnung der vorgenannten Regelungen auf Drittstaatsangehörige. Zu beachten ist auch die sogenannte bilaterale Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – durch bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Staaten.

Grenzen des europäischen freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union. Dieses Verbot ist jedoch nicht absolut – die EU-Mitgliedstaaten können solche Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (auch als zwingende Erfordernisse bekannt) auferlegen.
Anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) lassen sich die Grenzen nachvollziehen, die der Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei der Einführung von Beschränkungen, insbesondere bei Verwaltungsverfahren, die die Ausübung dieser Freiheit einschränken, gesetzt hat. Der EuGH vertritt die Auffassung, dass jedes derartige Verfahren einem „Test“ unterzogen werden muss, der auf der langjährigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aufbaut und die Beantwortung einer Reihe von Fragen erfordert – unter anderem, ob die nationale Vorschrift Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit hindert, ob eine solche Vorschrift gerechtfertigt werden kann und ob sie eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefahr abwendet, und ob eine solche nationale Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Europäisches Arbeitsrecht

Das europäische Arbeitsrecht umfasst die von den Organen des Europarats und den Organen der Europäischen Union geschaffenen Rechtsnormen für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtslage und -praxis in den verschiedenen europäischen Ländern (einschließlich der EU- und EWR-Mitgliedstaaten) auszulegen. Sie tragen auch der Tatsache Rechnung, dass der Begriff des Arbeitnehmers in bestimmten Situationen und Ländern nicht nur Personen umfassen kann, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind.
Von besonderer Bedeutung im Rahmen des europäischen Arbeitsrechts ist das Sekundärrecht der Europäischen Union. Sie zeichnen sich unter anderem durch Merkmale wie die Autonomie der EU-Rechtsordnung, den Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht (mit der Folge, dass nationale Vorschriften, die mit dem EU-Recht kollidieren, außer Kraft gesetzt werden), den Grundsatz der unmittelbaren Anwendung/Anwendung vor nationalem Recht oder die Notwendigkeit aus, nationales Recht im Einklang mit den Zielen und Zwecken der EU-Rechtsvorschriften auszulegen.

Grenzüberschreitende häusliche Pflegedienste für ältere Menschen

Die Nachfrage nach häuslichen Pflegediensten in den Ländern der Europäischen Union ist enorm, und die institutionelle Pflege wird von vielen Familien als letzter Ausweg („ultima ratio“) angesehen. In den letzten Jahren hat die Pflegebranche viele Widerstände überwunden und wächst ständig. Während der COVID-19 konnten sich die Unternehmer, die Pflegekräfte beschäftigen, schnell anpassen, und die Familien konnten sich einer ununterbrochenen Betreuung sicher sein. Angesichts vorübergehender finanzieller Probleme, die u. a. auf den wirtschaftlichen Abschwung zurückzuführen waren, verzichteten die Familien als letzten Ausweg auf Pflegedienste. Ähnliche Phänomene wurden nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und während der Inflationskrise beobachtet, was die Universalität der häuslichen Pflegedienste beweist.

Eine Pflegekraft ist keine Hausangestellte. Sie kann nicht eingesetzt werden, um für die Familie des Klienten zu putzen, den Garten zu pflegen oder zu kochen und die Wäsche zu waschen. Die wichtigste Aufgabe der Betreuungsperson besteht darin, den Betreuten bei den täglichen Aktivitäten zu begleiten und ihn erst dann zu ersetzen, wenn er aufgrund einer Behinderung, einer Verschlechterung seines Zustands im Alter, seiner Mobilität, einer Krankheit oder Demenz nicht mehr allein zurechtkommt.

Grenzüberschreitende Arbeitsvermittlungsdienste

Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union kann Herausforderungen mit sich bringen, die von einzelnen Unternehmern nicht leicht zu bewältigen sind. Die Bestimmungen des EU-Rechts und des polnischen Rechts stehen jedoch nicht im Wege, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen, das nach polnischem Recht handelt, im Nationalen Register der Arbeitsagenturen eingetragen ist und über eine vom Marschall einer Woiwodschaft ausgestellte Bescheinigung verfügt, einen Arbeitnehmer an ein Unternehmen verleiht, das auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig ist.

Ein solcher Unternehmer muss die Vorschriften einhalten, die unter anderem im Gesetz über die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern und im Gesetz über die Förderung von Beschäftigung und Arbeitsmarktinstitutionen festgelegt sind, aber auch die Vorschriften, die in dem Land gelten, in das die Arbeitnehmer entsandt werden, was sich aus den Bestimmungen der Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern – einschließlich der Basisrichtlinie 96/71 und der Revisionsrichtlinie 2018/957 – sowie der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – grundlegend und ausführend – ergibt. Auch steuerliche Aspekte müssen berücksichtigt werden, insbesondere die Regeln für die Besteuerung der Löhne von Zeitarbeitnehmern, die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Grenzüberschreitende Baudienstleistungen

Nach den EU-Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr umfasst er Tätigkeiten, die vorübergehend und grenzüberschreitend sind und gleichzeitig Dienstleistungen darstellen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht unter die Bestimmungen über den freien Waren-, Kapital- und Personenverkehr fallen. Gemäß Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind unter den Bereichen, die Dienstleistungen umfassen, die Tätigkeiten industrieller Art an erster Stelle aufgeführt (Artikel 57 Buchstabe a AEUV). Repräsentativen europäischen Studien zufolge sind grenzüberschreitende industrielle Dienstleistungen der Bereich, in dem in den so genannten „neuen“ EU-Mitgliedstaaten die meisten A1-Bescheinigungen ausgestellt werden.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen für die Industrie

Nach den EU-Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr umfasst er Tätigkeiten, die vorübergehend und grenzüberschreitend sind und gleichzeitig Dienstleistungen darstellen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht unter die Bestimmungen über den freien Waren-, Kapital- und Personenverkehr fallen. Gemäß Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind unter den Bereichen, die Dienstleistungen umfassen, die Tätigkeiten industrieller Art an erster Stelle aufgeführt (Artikel 57 Buchstabe a AEUV).

Repräsentativen europäischen Studien zufolge sind grenzüberschreitende industrielle Dienstleistungen der Bereich, in dem in den so genannten „neuen“ EU-Mitgliedstaaten die meisten A1-Bescheinigungen ausgestellt werden.