Themen
Die Frage, welche rechtlichen Folgen der Entzug einer A1-Bescheinigung durch die ZUS hat und welche Schritte nach Erhalt einer solchen Entscheidung unternommen werden können/sollten, wird durch das Urteil des Gerichtshofs der EU in einem Fall inspiriert, in dem es um den Entzug einer A1-Bescheinigung von Amts wegen und ohne ein Dialogverfahren durch die ZUS-Niederlassung in Toruń ging (C-422/22). Die Behandlung dieser Frage ist umso wichtiger, als sie nicht Gegenstand des oben genannten Urteils war. Es ging lediglich um die Frage, ob A1 von Amts wegen entzogen werden kann, ohne den französischen Sozialversicherungsträger in diesem Fall zu „fragen“. Ja, das kann sie. In diesem Fall riskiert der Versicherte den Verlust seines Versicherungsschutzes, der nicht unbedingt mit der Rückforderung der gezahlten Prämien verbunden ist.
Im Rahmen des Workshops werden wir ein Beispiel für die Verfahren zur Meldung oder Erklärung der Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat anführen, die aufgrund des Widerrufs der A1-Bescheinigung offensichtlich veraltet ist. Wir werden die Frage beantworten, wer nach den geltenden Rechtsvorschriften für die korrekte Meldung und Beitragszahlung verantwortlich ist und welche Regeln und Sanktionen gelten. Wir werden Szenarien prüfen, in denen Leistungen gewährt wurden, während die entzogene A1-Bescheinigung in Kraft war.
Programm
1. Eine Erinnerung an die Regeln zur Bestimmung der Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland arbeiten, und für Arbeitnehmer, die ständig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten:
a. normale Tätigkeiten, Unterordnung, Vertretung, 24 Monate
b. Geringfügigkeit, Abwechslung, Wohnsitz, Sitz des Arbeitgebers
2. Erörterung des Beschlusses der ZUS O/Toruń über die Rücknahme von A1, des Rechtsbehelfswegs und der Antwort auf die vom polnischen Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen,
3. Entzug von A1 von Amts wegen. Verpflichtung zur Benachrichtigung des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaates.
4. Was ist der Grund für die höhere Wahrscheinlichkeit des Widerrufs eines nach Art. 13 ausgestellten A1.
5. Von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaates
6. Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit des Versicherten und des Zahlers, nicht nur der zuständigen Träger der Mitgliedstaaten
7. Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Widerruf einer A1-Bescheinigung
8. Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung (auf der Grundlage von Artikel 16). Fälle, in denen ein Träger eines anderen Staates den Abschluss einer Ausnahmeregelung ablehnt
9.Benachrichtigung des Versicherten infolge des Entzugs der A1-Bescheinigung in ausgewählten Mitgliedstaaten: Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich und den Niederlanden,
10. Erstattung von Beiträgen, Erstattung von Leistungen, Überweisung von Beiträgen
Für wen?
Wir laden Vertreter von Unternehmen ein – Entsendepraktiker, ZUS-Mitarbeiter, die A1-Bescheinigungen ausstellen und vor allem zurückziehen, sowie diejenigen, die Anträge auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung annehmen. Wir laden Forscher ein, die sich für die Mobilität von Arbeitskräften interessieren, Rechtsanwälte und Unternehmensberater sowie Vertreter der Sozialpartner, die sich für Fragen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, der befristeten Arbeit im Ausland oder der alternierenden Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten interessieren.
Frage stellen
Posting Labs-Workshops sind interaktiv. Ihr Ziel ist es, praktische Erfahrungen auszutauschen und Wissen zu vermitteln. Fragen, die im Voraus unter kontakt@labourinstitute.eu gestellt werden, werden zuerst von den Referenten beantwortet.
Andere Informationen
Das 93. Posting Lab findet am Donnerstag, den 25. Januar von 12:00 bis 15:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist wie immer nur online auf der Plattform zoom möglich. Anmeldungen nehmen wir bis zum 20. Januar entgegen. Die Bezahlung ist eine Bedingung für die Teilnahme. Der Workshop wird nur auf Polnisch durchgeführt.