Das Parlament hat eine Änderung des ukrainischen Sondergesetzes verabschiedet, mit der der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsbürger in Polen bis zum 30. Juni 2024 verlängert wird. Nun muss nur noch die Unterschrift des Präsidenten der Republik Polen abgewartet werden.
Sehr schnelles Gesetzgebungsverfahren
Der Sejm stimmte mit überwältigender Mehrheit für eine Änderung des ukrainischen Sondergesetzes zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Bürger in Polen bis zum 30. Juni dieses Jahres. Ebenso schnell wie im Sejm (am 6. Februar 2024 wurde der Gesetzentwurf an den Sejm verwiesen, und am 9. Februar wurde das Änderungsgesetz verabschiedet) verlief das Gesetzgebungsverfahren im Senat, das am 15. Februar mit einer Abstimmung endete. Zu allem Überfluss wurde das Änderungsgesetz im Senat ohne Änderungen und ohne Opposition verabschiedet - etwas, das nicht oft vorkommt. Mit "Ja" stimmten 69 Senatoren, drei enthielten sich, niemand war dagegen.
Wie geht es weiter mit dem Sondergesetz?
Wir warten jetzt nur noch auf die Unterschrift des Präsidenten und die Veröffentlichung der Änderung des ukrainischen Sondergesetzes - nach dessen Artikel 5 tritt es am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft -, so dass dieser gesamte Prozess vor dem 4. März 2024 abgeschlossen sein sollte.
Zugleich ist bereits bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Verlängerung des Schutzes vom 30. Juni 2024 bis zum 4. März 2025 geplant ist. - zur Erfüllung des Durchführungsbeschlusses Nr. (EU) 2023/2409 des EU-Rates. Dies soll im Zusammenhang mit einer umfassenden Novellierung des ukrainischen Sondergesetzes erfolgen. Dabei kann es dazu kommen, dass bestimmten Personengruppen, die von dessen Bestimmungen profitieren, bestimmte Ansprüche/Sozialleistungen vorenthalten werden. Wie der stellvertretende Minister für Inneres und Verwaltung, Prof. Maciej Duszczyk, während der Diskussion im Senat betonte, sollte das gesamte Gesetz überarbeitet werden und es sollten solide Konsultationen durchgeführt werden, um dieses Gesetz ordnungsgemäß abzudichten und niemanden in Not auszuschließen. Prof. M. Duszczyk wies darauf hin, dass das gesamte System so abgedichtet werden sollte, dass nur diejenigen, die in Polen wohnen, in Polen arbeiten oder in unserem Land Arbeit suchen, Anspruch auf Leistungen haben.
Sie fallen nicht unter das Sondergesetz, sondern genießen vorübergehenden Schutz nach EU-Recht
Darüber hinaus gibt es Drittstaatsangehörige, die nicht unter das ukrainische Sondergesetz fallen, sondern denen gemäß dem oben genannten Durchführungsbeschluss des EU-Rates (un)vorübergehender Schutz gewährt wird. Dabei handelt es sich in erster Linie um weißrussische Staatsangehörige, die vor dem Krieg eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine besaßen. Sie sind von der o.g. Änderung des Sondergesetzes nicht betroffen. Für sie werden Bescheinigungen über den vorübergehenden Schutz ausgestellt. Ihr Aufenthaltsrecht in Polen (und die bisher ausgestellten Zertifikate) wurden durch den oben genannten Durchführungsbeschluss des EU-Rates automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
r.pr. dr M. Kiełbasa